§ 3.
Für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Tätigkeiten anderer als der in den §§ 1 und 2 angeführten Art bestimmt der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einzelfall, welche Hochschulausbildung und welche Lehranstalt als einschlägig im Sinn des § 154 Abs. 2 gilt. Die Feststellung ist nach der Art der überwiegend ausgeübten Tätigkeiten zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Gesetzesnummer
10006751
Dokumentnummer
NOR12073641
alte Dokumentnummer
N5198312607L
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