§ 3 VAG-VO-GBVKVU

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.2007

§ 3.

(1) Die Bemessungsgrundlage ist zu jedem Bilanzstichtag folgendermaßen zu ermitteln:

+

Abgegrenzte Prämien (§ 81e Abs. 3 Z II.1. VAG)

+

Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge (§ 81e Abs. 5 Z IV.2. VAG)

Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen (§ 81e Abs. 5 Z IV.3. VAG)

+

Sonstige versicherungstechnische Erträge (§ 81e Abs. 3 Z II.3. VAG)

Aufwendungen für Versicherungsfälle (§ 81e Abs. 3 Z II.4. VAG)

Erhöhung von versicherungstechnischen Rückstellungen (§ 81e Abs. 3 Z II.5. VAG)

+

Verminderung von versicherungstechnischen Rückstellungen (§ 81e Abs. 3 Z II.6. VAG)

Aufwendungen für die erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung (§ 81e Abs. 3 Z II.7. VAG)

Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (§ 81e Abs. 3 Z II.9. VAG)

Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen (§ 81e Abs. 3 Z II.10. VAG)

+

Sonstige nichtversicherungstechnische Erträge (§ 81e Abs. 5 Z IV.5. VAG)

Sonstige nichtversicherungstechnische Aufwendungen (§ 81e Abs. 5 Z IV.6. VAG)

Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (§ 81e Abs. 5 Z IV.11. VAG)

+

Auflösung der Risikorücklage gemäß § 73a VAG (§ 81e Abs. 5 Z IV.13.a. VAG)

Zuweisung an die Risikorücklage gemäß § 73a VAG (§ 81e Abs. 5 Z IV.14.a. VAG)

=

Bemessungsgrundlage im Sinne des § 18d Abs. 4 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 VAG

  

(2) In der Berechnung des Abs. 1 sind zu berücksichtigen:

  1. 1. die Posten Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge (§ 81e Abs. 5 Z IV.2. VAG) und Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen (§ 81e Abs. 5 Z IV.3. VAG) soweit sie den gewinnberechtigten Krankenversicherungsverträgen zuzurechnen sind und nur im Verhältnis des mittleren Deckungserfordernisses der gewinnberechtigten Krankenversicherungsverträge jeweils für das direkte Geschäft zu den mittleren gesamten Kapitalanlagen (§ 81c Abs. 2 lit. B. VAG) und laufenden Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand (§ 81c Abs. 2 lit. F.II. VAG) des Unternehmens;
  2. 2. alle anderen Erträge und Aufwendungen nur insoweit, als sie auf gewinnberechtigte Krankenversicherungsverträge des direkten Geschäfts entfallen; Erträge und Aufwendungen, die nicht direkt zuordenbar sind, sind möglichst verursachungsgerecht, allenfalls mit Hilfe eines geeigneten Schlüssels, auf diese aufzuteilen.

(3) Das Versicherungsunternehmen ist berechtigt, bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 von den abgegrenzten Prämien (§ 81e Abs. 3 Z II.1. VAG) höchstens 5 vH vorweg abzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019

Gesetzesnummer

20005341

Dokumentnummer

NOR40087761

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