§ 3.
(1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 in ein Fließgewässer ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV grundsätzlich an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). Bei einem Abwasserparameter gemäß den Anlagen A oder B, dessen Emissionswert mit einer spezifischen Fracht bestimmt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht des Inhaltsstoffes aus der Multiplikation der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Rüben-Tagesverarbeitungskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 4 bzw. der maximalen Derivate-Tagesproduktionsmenge einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 3 mit dem Emissionswert. Die auf Grund einer aktuellen Verarbeitungssituation zulässige Tagesfracht eines Inhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der aktuellen Rüben-Tagesverarbeitungsmenge bzw. der aktuellen Derivate-Tagesproduktionsmenge eines Kalendermonates mit dem jeweiligen Emissionswert. Als aktuelle Rüben-Tagesverarbeitungsmenge bzw. aktuelle Derivate-Tagesproduktionsmenge eines Kalendermonates gilt jene, die an 80% der Verarbeitungs- bzw. Produktionstage des Monates unterschritten oder erreicht wird.
(2) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 3 ist gemäß § 6 AAEV zu beurteilen.
Schlagworte
Verarbeitungstag
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2023
Gesetzesnummer
10010853
Dokumentnummer
NOR12138096
alte Dokumentnummer
N8199444374J
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