§ 3 V über Lehrabschlußprüfung Setzer

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Durchführung der theoretischen Prüfung

§ 3.

(1) Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Prüfung im Gegenstand “Wirtschaftsrechnen" hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

Lohnkostenberechnung,

Materialkosten- und Regienberechnung,

kalkulatorische Erfolgsrechnung (Erlös, Ertrag, Erfolg),

Wesen und Aufbau der Kalkulation.

(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 60 Minuten zu beenden.

(7) Die Prüfung im Gegenstand “Fachkunde" hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

Druckverfahren,

Arbeitsablauf in einer Druckerei,

Satzregeln und typographische Berechnung,

Werkstoffe, Werkzeuge und Maschinen,

typographische Drucksortengestaltung (Anwendung von Farbe und Papier),

Satzarten (Werk-, Akzidenz-, Tabellen-, Anzeigensatz),

Ausschießschemen,

maschinelle Satzherstellung.

Wird die Prüfung in der programmierten Form abgenommen, so sind aus

jedem Bereich sieben Aufgaben zu stellen.

(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 120 Minuten zu beenden.

(9) Die Prüfung im Gegenstand “Deutsch" hat die Durchführung von Prüfungsaufgaben aus den beiden nachstehenden Bereichen zu umfassen:

Rechtschreibung (Diktat im Umfang von zirka 20 Maschinschreibzeilen) und Grammatik.

(10) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 60 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10006355

Dokumentnummer

NOR12069752

alte Dokumentnummer

N51974141270

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