Durchführung der theoretischen Prüfung
§ 3.
(1) Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand “Fachrechnen" ist die Verwendung von Formel- und Tabellenbehelfen zulässig.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Prüfung im Gegenstand “Fachrechnen" hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Volums- und Gewichtsberechnung,
Grundlagen der Gleichstromtechnik,
Grundlagen der Wechselstromtechnik,
Meßtechnik,
Stromversorgungsanlagen.
(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
(7) Die Prüfung im Gegenstand “Fachkunde" hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkstoffkunde,
Arbeitsverfahren,
elektrische und elektronische Bauelemente,
Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik,
Stromversorgungsarten und Meßverfahren.
(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
(9) Die Prüfung im Gegenstand “Fachzeichnen" hat folgende Zeichnungsarten zu umfassen:
- a) das Anfertigen der Fertigungszeichnung eines einfachen Teiles aus einer vorgelegten Zusammenstellungszeichnung,
- b) den Entwurf einer einfachen Leiterplatte nach vorgegebenem Stromlaufplan,
- c) die Aufnahme eines Stromlaufplanes nach einer vorgegebenen bestückten einfachen Leiterplatte.
(10) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 105 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
10006343
Dokumentnummer
NOR12069690
alte Dokumentnummer
N51974140240
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