§ 3 V über Lehrabschlußprüfung Zahntechniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1975

Durchführung der theoretischen Prüfung

§ 3.

(1) Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die Prüfung in den mündlich zu prüfenden Gegenständen ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand “Fachrechnen" ist die Verwendung von Formel- und Tabellenbehelfen zulässig.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Prüfung im Gegenstand “Fachrechnen" hat die Durchführung von insgesamt drei Prüfungsaufgaben aus beiden nachstehenden Bereiche zu umfassen:

Prozentberechnung,

Legierungsberechnungen in Edelmetallen, Wachs und dergleichen.

(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 60 Minuten zu beenden.

(7) Die Prüfung im Gegenstand “Fachzeichnen" hat zu umfassen:

das Skizzieren von Zähnen,

das Anfertigen von Arbeitsskizzen in Prothetik und Orthodontie.

(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 60 Minuten zu beenden.

(9) Die Prüfung im Gegenstand “Anatomie" hat Fragen aus folgenden Bereichen zu umfassen:

Anatomie des Kopfes, Beschreibung aller Kaumuskel, Kieferöffner,

genauer Ursprung, Ansatz und Funktion derselben.

Das Wichtigste über die Höhlen des Kopfes, Mundhöhle, Zelle,

Einteilung und Beschreibung der Gewebe, Formenlehre, die Zähne im allgemeinen, die Zahnarten und deren Form, das Kiefergelenk, Okklusion, Artikulation.

Die Dauer der Prüfung in diesem Gegenstand soll je Prüfling in der Regel 15 Minuten betragen.

(10) Die Prüfung im Gegenstand “Werkstoffkunde (Materialien- und Maschinenkunde)" hat Fragen über die für die Zahntechnik wichtigsten Eigenschaften der Werk- und Hilfsstoffe sowie deren Herkunft und Wesen zu umfassen.

Die Dauer der Prüfung in diesem Gegenstand soll je Prüfling in der Regel 15 Minuten betragen.

(11) Die Prüfung im Gegenstand “Prothetik" hat Fragen aus folgenden Bereichen zu umfassen:

Begriff, Einteilung und Grundlage der Prothetik, Statik, Stabilität, Dynamik, Abdruckarten, Modellherstellung, Artikulationslehre, Kronen- und Brückenarbeiten.

Die Dauer der Prüfung in diesem Gegenstand soll je Prüfling in der Regel 15 Minuten betragen.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

10006434

Dokumentnummer

NOR12070569

alte Dokumentnummer

N51975146820

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