Durchführung der theoretischen Prüfung
§ 3.
(1) Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand „Wirtschaftsrechnen“ ist die Verwendung von Formel- und Tabellenbehelfen zulässig.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Prüfung im Gegenstand „Wirtschaftsrechnen“ hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Materialbedarfsberechnung,
einfache Kalkulation.
(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 60 Minuten zu beenden.
(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ hat die stichwortartige Durchführung von je zwei Prüfungsaufgaben aus sämtlichen nachstehende Bereichen zu umfassen:
Werkstoffe,
Arbeitsverfahren,
Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 60 Minuten zu beenden.
(9) Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen“ hat das Zeichnen des einfachen Schnittes eines Wäschestückes nach Angabe zu umfassen.
(10) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 90 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2018
Gesetzesnummer
10006510
Dokumentnummer
NOR12071339
alte Dokumentnummer
N51976152410
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