§ 3 V über Lehrabschlußprüfung Stempelerzeuger und Flexograf

Alte FassungIn Kraft seit 18.6.1975

Durchführung der theoretischen Prüfung

§ 3.

(1) Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Prüfung im Gegenstand “Fachkunde" hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

Werkstoffe,

Hilfsstoffe,

Arbeitsverfahren,

Werkzeuge,

einschlägige Maschinen.

(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.

(7) Die Prüfung im Gegenstand “Fachzeichnen" hat das Anfertigen einer einschlägigen Skizze nach Angabe zu umfassen.

(8) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2021

Gesetzesnummer

10006448

Dokumentnummer

NOR12070649

alte Dokumentnummer

N51975147890

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