Durchführung der theoretischen Prüfung
§ 3.
(1) Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Prüfung im Gegenstand “Fachkunde" hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werk- und Hilfsstoffe,
Beschläge und Zubehör,
Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
Arbeitsverfahren,
Arbeitsvorgänge.
(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
(7) Die Prüfung im Gegenstand “Fachzeichnen" hat das Anfertigen der Skizze eines Werkstückes und der dazugehörigen Werkzeichnung nach Angabe zu umfassen.
(8) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 80 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 100 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019
Gesetzesnummer
10006517
Dokumentnummer
NOR12071377
alte Dokumentnummer
N51976153350
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