§ 3 V über Lehrabschlußprüfung Kraftfahrzeugelektriker

Alte FassungIn Kraft seit 15.5.1974

zum Bezugszeitraum vgl. § 16, BGBl. II Nr. 408/2008

Durchführung der theoretischen Prüfung

§ 3.

(1) Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand “Fachrechnen" ist die Verwendung von Formel- und Tabellenbehelfen zulässig.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Prüfung im Gegenstand “Fachrechnen" hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

Längen- und Flächenberechnung,

Volums- und Gewichtsberechnung,

elektrische Leistungs- und Arbeitsberechnung,

Ohm'sches Gesetz (Spannung, Stromstärke, Widerstand), kraftfahrzeugelektrotechnische Berechnung (Entladezeit, Querschnitt, Spannungsabfall, Übersetzungsverhältnisse).

(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.

(7) Die Prüfung im Gegenstand “Fachkunde" hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

Werkstoffe,

mechanische und elektrotechnische Arbeitsverfahren,

Grundlagen der Elektrotechnik,

elektrische Kraftanlage am Fahrzeug,

elektrische Licht- und Signalanlagen.

(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.

(9) Die Prüfung im Gegenstand “Fachzeichnen" hat die Anfertigung der Zeichnung eines Schaltbildes nach Textangaben (Blinkeranlage, Signalanlage, Lichtanlage) zu umfassen.

(10) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2025

Gesetzesnummer

10006342

Dokumentnummer

NOR12069686

alte Dokumentnummer

N51974140170

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