§ 3 V über Lehrabschlußprüfung Hutmacher

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Durchführung der theoretischen Prüfung

§ 3.

(1) Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Prüfung im Gegenstand “Fachkunde" hat die stichwortartige Durchführung von je zwei Prüfungsaufgaben aus beiden nachstehenden Bereichen zu umfassen:

Roh-, Werk- und Hilfsstoffe und deren Qualitätsmerkmale, Werkzeuge, Maschinen, Geräte und sonstige Arbeitsbehelfe.

(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 60 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019

Gesetzesnummer

10006555

Dokumentnummer

NOR12071602

alte Dokumentnummer

N51977155340

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