§ 3 V-BMGK-BGBl 1995/489

Alte FassungIn Kraft seit 29.7.1995

§ 3.

In einen Ausbildungslehrgang dürfen nur Personen aufgenommen werden,

  1. 1. die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Ärzte für Allgemeinmedizin, als Fachärzte oder als approbierte Ärzte berechtigt sind,
  2. 2. die als Turnusärzte zumindest zwei Drittel der Ausbildungszeit zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt eines Sonderfaches bereits absolviert haben, oder
  3. 3. die sich in Ausbildung zum Facharzt für Arbeits- und Betriebsmedizin befinden.

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