§ 3 UUG 2005

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

2. Abschnitt

Organisation Errichtung der Unfalluntersuchungsstelle des Bundes

§ 3.

Zur Untersuchung von Vorfällen sowie zur Unfallursachenforschung und Unfallprävention wird eine Unfalluntersuchungsstelle errichtet. Diese untersteht als Teil der Bundesanstalt für Verkehr dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Sie ist funktionell und organisatorisch unabhängig von allen Behörden und Parteien, deren Interessen mit den Aufgaben der Unfalluntersuchungsstelle kollidieren könnten.

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