§ 3 USPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Einrichtung und Betrieb des Unternehmensserviceportals und Betrieb des Bürgerserviceportals

§ 3.

(1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen hat die Bundesrechenzentrum GmbH zu beauftragen, ein Unternehmensserviceportal einzurichten und zu betreiben. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen legt nähere Bedingungen für die Nutzung des Unternehmensserviceportals durch Teilnehmer und Benutzer fest. Änderungen dieser Nutzungsbedingungen sind einen Monat vor deren Inkrafttreten im Internet kundzumachen und werden für die einzelnen Teilnehmer und deren Benutzer durch Weiterverwendung des Unternehmensserviceportals nach dem Inkrafttreten der geänderten Nutzungsbedingungen wirksam.

(2) Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler hat das Internetserviceportal für Bürgerinnen und Bürger (Bürgerserviceportal) zu führen.

(3) Jede Bundesministerin/jeder Bundesminister ist verpflichtet, innerhalb seines jeweiligen Wirkungsbereiches an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals durch Bereitstellung von Informationen und Unterstützung bei Transaktionen im Sinne des § 1 Abs. 1 sowie am Betrieb des Bürgerserviceportals (§ 1 Abs. 2) durch Bereitstellung von Information mitzuwirken.

(3a) Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 können innerhalb ihres jeweiligen Wirkungsbereiches am Unternehmensserviceportal durch Bereitstellung von Informationen und Unterstützung bei Transaktionen mitwirken.

(4) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen kann zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Mitwirkung am Unternehmensserviceportal gemäß Abs. 3 im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler durch Verordnung die näheren Bestimmungen insbesondere über Vorkehrungen zur Datensicherheit, zu Schnittstellen, zu Datenformaten sowie zur Informationsaufbereitung und -übermittlung regeln.

(5) Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler kann zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Mitwirkung am Bürgerserviceportal gemäß Abs. 3 im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die näheren Bestimmungen insbesondere zur Informationsaufbereitung und –übermittlung regeln.

(6) Bei der Einrichtung des Unternehmensserviceportals sind technische Voraussetzungen zu schaffen, die auch eine Einbeziehung von Anwendungen der Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger ermöglichen.

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