§ 3 Unschädliche Ableitung von Gebirgswässern

Alte FassungIn Kraft seit 02.9.1884

§. 3.

Materialien, welche zu den im §. 2 bezeichneten Herstellungen nothwendig und auf den zum Arbeitsfelde gehörigen oder benachbarten Grundstücken vorhanden sind, müssen von den Eigenthümern zu diesem Zwecke überlassen werden.

Die Grundeigenthümer müssen die Benützung der zur Zufuhr, Ablagerung und Bereitung der Materialien, sowie zur Herstellung der Unterkunftsräume für die Bauleitung und die Arbeiter erforderlichen Grundparcellen gestatten.

Für die mit der Ueberlassung der Materialien, beziehungsweise mit den letzterwähnten Gestattungen etwa verbundenen Nachtheile haben die Grundbesitzer den Anspruch auf angemessene Entschädigung.

Schlagworte

Eigentümer, Grundeigentümer, Überlassung

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Gesetzesnummer

10010161

Dokumentnummer

NOR12128822

alte Dokumentnummer

N8188437300L

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