§ 3 UmsetzungsG-RL 2014/54/EU

Alte FassungIn Kraft seit 21.5.2016

Stelle zur Förderung der Gleichbehandlung und zur Unterstützung Bediensteter gemäß § 2 sowie ihrer Familienangehöriger

Stelle zur Förderung der Gleichbehandlung und zur Unterstützung Bediensteter gemäß § 2 sowie ihrer Familienangehöriger

§ 3.

Für die in § 2 genannten Bediensteten und Personen wird als Stelle zur Förderung der Gleichbehandlung und zur Unterstützung im Sinne des Art. 4 der Richtlinie 2014/54/EU das Bundeskanzleramt benannt.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Gesetzesnummer

20009767

Dokumentnummer

NOR40189592

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