Stelle zur Förderung der Gleichbehandlung und zur Unterstützung Bediensteter gemäß § 2 sowie ihrer Familienangehöriger
Stelle zur Förderung der Gleichbehandlung und zur Unterstützung Bediensteter gemäß § 2 sowie ihrer Familienangehöriger
§ 3.
Für die in § 2 genannten Bediensteten und Personen wird als Stelle zur Förderung der Gleichbehandlung und zur Unterstützung im Sinne des Art. 4 der Richtlinie 2014/54/EU das Bundeskanzleramt benannt.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018
Gesetzesnummer
20009767
Dokumentnummer
NOR40189592
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