§ 3
(1) Ein Anspruch auf Umsatzsteuervergütung besteht nur hinsichtlich jener Lieferungen und sonstigen Leistungen, deren Entgelt zuzüglich der Umsatzsteuer mindestens 4 000 S beträgt.
(2) Werden von einem Unternehmer mehrere Leistungen gemeinsam erbracht und wird hierüber nach den üblichen Regeln des Geschäftsverkehrs eine einheitliche Rechnung im Sinn des § 11 des Umsatzsteuergesetzes ausgestellt, so ist das Gesamtentgelt der Rechnung zuzüglich Umsatzsteuer für die Beurteilung der Vergütungsberechtigung gemäß Abs. 1 maßgebend.
(3) Für die Lieferung von Lebens- und Genußmitteln, Getränken und Tabakerzeugnissen ist eine Umsatzsteuervergütung ausgeschlossen, soweit derartige Waren nicht im Rahmen der von den ausländischen Vertretungsbehörden veranstalteten Empfänge mit mindestens zehn Teilnehmern verbraucht werden.
(4) Die Umsatzsteuervergütung wird den Vergütungsberechtigten aller Staaten unter der Voraussetzung gewährt, daß österreichischen Vertretungsbehörden und ihren im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehenden Mitgliedern in diesen Staaten eine mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbarte abgabenrechtliche Stellung zukommt.
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