§ 3.
(1) Ein Anspruch auf Umsatzsteuervergütung besteht nur hinsichtlich jener Lieferungen und sonstigen Leistungen, deren Entgelt zuzüglich der Umsatzsteuer mindestens 73 Euro beträgt.
(2) Werden von einem Unternehmer mehrere Leistungen gemeinsam erbracht und wird hierüber nach den üblichen Regeln des Geschäftsverkehrs eine einheitliche Rechnung im Sinn des § 11 des Umsatzsteuergesetzes ausgestellt, so ist das Gesamtentgelt der Rechnung zuzüglich Umsatzsteuer für die Beurteilung der Vergütungsberechtigung gemäß Abs. 1 maßgebend.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 798/1996)
(4) Die Umsatzsteuervergütung wird den Vergütungsberechtigten aller Staaten unter der Voraussetzung gewährt, daß österreichischen Vertretungsbehörden und ihren im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehenden Mitgliedern in diesen Staaten eine mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbarte abgabenrechtliche Stellung zukommt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
Schlagworte
Lebensmittel, Zigarette, Gegenseitigkeit, Reziprozität, Zigarre
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Gesetzesnummer
10004228
Dokumentnummer
NOR40018960
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