§ 3.
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 85/1969)
(2) Soweit keine Fachgruppen bestehen, kommt die Beschlußfassung über die Grundumlage der Landeskammer im Einvernehmen mit den zuständigen Fachvertretern zu. In diesen Fällen fällt der sonst der Fachgruppe zustehende Anteil der Landeskammer zu, die ihn vor allem zur Deckung jener Kosten zu verwenden hat, die sich aus der Vertretung der Interessen derjenigen Unternehmer ergeben, für deren Bereich keine Fachgruppe errichtet wurde (§ 2, Abs. ).
(3) Im Bereich der Sektion Industrie kann die Grundumlage in einem Tausendsatz von der Lohn- und Gehaltssumme festgelegt werden. Der Satz ist tunlichst einheitlich, und zwar im Zusammenwirken der Fachgruppen innerhalb der Sektion und – wo Fachgruppen nicht errichtet wurden – im Zusammenwirken der Fachverbände innerhalb der Sektion der Bundeskammer festzusetzen.
(4) Wird die Grundumlage in einem Tausendsatz von der Lohn- und Gehaltssumme festgelegt, so hat die Sektion Industrie der Bundeskammer, einvernehmlich mit den Industriesektionen der Landeskammern, Richtlinien zu bestimmen, in welchem Verhältnis die Grundumlage von Mitgliedern, die mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) angehören, unter diese aufzuteilen ist. Diese Richtlinien bedürfen der Zustimmung der Bundeskammer.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1969
Schlagworte
Lohnsumme
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2020
Gesetzesnummer
10006203
Dokumentnummer
NOR12068409
alte Dokumentnummer
N5194744930L
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