Eintragungsvoraussetzungen
§ 3.
(1) Der Antrag auf Eintragung eines EFB-Betriebes, eines Responsible Care-Betriebes oder eines ISO 14001 Betriebes ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege des Umweltbundesamtes einzubringen. Der Registrierungsantrag hat Folgendes zu enthalten:
- 1. einen von einem EMAS-Umweltgutachter validierten Bericht gemäß § 4 Abs.1 Z 3, Abs. 2 Z 3 oder Abs. 3 Z 2,
- 2. Vorlage einer von einem EMAS-Umweltgutachter unterzeichneten Zertifizierungsempfehlung, eines gültigen V.EFB-Zertifikates, das auf Basis der Regelungen über die Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe (RAEF) ausgestellt wurde sowie eine Stellungnahme des V.EFB Beirates zum gemäß § 4 erstellten Bericht bzw.
- 3. Vorlage eines gültigen „Responsible Care-Zertifikates“ einschließlich einer Erklärung des EMAS Umweltgutachters, durch die bestätigt wird, dass die über die Anforderungen des Responsible Care-Zertifikates hinausgehenden Inhalte der EMAS Verordnung erfüllt sind bzw.
- 4. Vorlage eines aktuellen ISO 14001 Zertifikates, das von einem zugelassenen EMAS Umweltgutachter ausgestellt ist und
- 5. Nachweise über die Zahlung des für das Führen der Register durch das Umweltbundesamt als Dienstleister anfallenden Aufwandersatzes.
(2) Das Umweltbundesamt hat das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen zu prüfen und binnen zwölf Wochen nach Antragsstellung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Verfahrensergebnisse sowie einen Entscheidungsvorschlag vorzulegen. Sind die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen einer Woche die Eintragung zu veranlassen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2021
Gesetzesnummer
20007820
Dokumentnummer
NOR40139110
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