§ 3 UIG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Organe der Verwaltung

§ 3.

(1) Organe der Verwaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1. Verwaltungsbehörden, die bundesgesetzlich übertragene Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes wahrnehmen, und
  2. 2. sonstige Organe der Verwaltung, die solche Aufgaben unter der sachlichen Aufsicht einer Verwaltungsbehörde erfüllen, mit Ausnahme der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

(2) Mit Verordnung des jeweils zuständigen Bundesminister können aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit Organe der Verwaltung im Sinne des Abs. 1 Z 2 bezeichnet werden, für die die Mitteilungspflicht (§ 5) von der für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständigen Verwaltungsbehörde wahrzunehmen ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010766

Dokumentnummer

NOR12136648

alte Dokumentnummer

N8199328877J

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