Organe der Verwaltung
§ 3.
(1) Organe der Verwaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
- 1. Verwaltungsbehörden, die bundesgesetzlich übertragene Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes wahrnehmen, und
- 2. sonstige Organe der Verwaltung, die solche Aufgaben unter der sachlichen Aufsicht einer Verwaltungsbehörde erfüllen, mit Ausnahme der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
(2) Mit Verordnung des jeweils zuständigen Bundesminister können aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit Organe der Verwaltung im Sinne des Abs. 1 Z 2 bezeichnet werden, für die die Mitteilungspflicht (§ 5) von der für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständigen Verwaltungsbehörde wahrzunehmen ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010766
Dokumentnummer
NOR12136648
alte Dokumentnummer
N8199328877J
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