§ 3.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2008 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Verwendung von Formblättern für die offenzulegende Bilanz und den offenzulegenden Anhang von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (3. Formblatt-V), BGBl. II Nr. 197/2001, außer Kraft. Die nach dieser Verordnung ausgegebenen Formblätter Form 2 und 3 dürfen jedoch weiter verwendet werden.
(2) Die Anlagen 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 9/2009 treten mit 1. Februar 2009 in Kraft. Die nach der Stammfassung der UGB-Formblatt-V ausgegebenen Formblätter “UGB-Form 2" und “UGBForm 4" dürfen aufbrauchend weiter verwendet werden.
(3) Die Anlagen 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/2013 treten mit 1. November 2013 in Kraft. Die entsprechenden Anlagen nach der bisherigen Fassung der Verordnung können für die Einreichung der Jahresabschlüsse für jene Geschäftsjahre weiter verwendet werden, die vor dem 1. Jänner 2013 begonnen haben.
(4) Die Offenlegung mittels Online-Formularen in elektronischer Form (§ 9 Abs. 3 ERV 2006) hat ab dem 1. Jänner 2014 in Form der Anlagen 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/2013 zu erfolgen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)