ÜR: vgl. § 27.
Abschnitt 2
Mess- und Zählmethoden, Zielwerte Ermittlung der Frist zur Bereitstellung eines Anschlusses
§ 3.
(1) Die Frist zur Bereitstellung eines Anschlusses ist zu ermitteln
- 1. hinsichtlich aller Fälle, in denen kein bestimmter Zeitpunkt mit dem Kunden vereinbart war, und
- 2. hinsichtlich aller Fälle, in denen auf Antrag des Kunden ein bestimmter Zeitpunkt vereinbart war.
(2) Es sind alle im Beobachtungszeitraum bereitgestellten Anschlüsse in die Ermittlung einzubeziehen.
(3) Im Fall von Abs. 1 Z 1 ist die Zeitspanne, innerhalb der 95% der Anschlüsse bereitgestellt werden konnten, zu ermitteln.
(4) Im Fall von Abs. 1 Z 2 ist zu ermitteln, bei wievielen von 100 bereitgestellten Anschlüssen der vereinbarte Zeitpunkt eingehalten werden konnte.
ÜR: vgl. § 27.
Schlagworte
Messmethode
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2021
Gesetzesnummer
10012945
Dokumentnummer
NOR12159828
alte Dokumentnummer
N9199960100L
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