Voraussetzungen der Unterbringung
§ 3.
In einer Anstalt darf nur untergebracht werden, wer
- 1. an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und
- 2. nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer Anstalt, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Gesetzesnummer
10002936
Dokumentnummer
NOR12035181
alte Dokumentnummer
N2199011268J
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