§ 3 Übertragung der dem Obersthofmarschallamte vorbehalten gewesenen Gerichtsbarkeit an die ordentlichen Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 12.2.1919

§ 3.

(1) Anhängige Rechtssachen sind, soferne sie nicht an einen Gerichtshof überzugehen haben, an das Bezirksgericht Innere Stadt abzutreten und von diesem zu Ende zu führen.

(2) Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Wirksamkeit.

(3) Mit dem Vollzuge sind die Staatsämter für Jusitz und Äußeres betraut.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023

Gesetzesnummer

10001740

Dokumentnummer

NOR12023467

alte Dokumentnummer

N2191918745R

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