§ 3.
(1) Anhängige Rechtssachen sind, soferne sie nicht an einen Gerichtshof überzugehen haben, an das Bezirksgericht Innere Stadt abzutreten und von diesem zu Ende zu führen.
(2) Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Wirksamkeit.
(3) Mit dem Vollzuge sind die Staatsämter für Jusitz und Äußeres betraut.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023
Gesetzesnummer
10001740
Dokumentnummer
NOR12023467
alte Dokumentnummer
N2191918745R
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