§ 3 TVSV 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Besondere Anforderungen an die Erfassung statistischer Daten von Tierversuchen

§ 3.

(1) Die Erfassung der Daten gemäß § 2 über die Verwendung eines Tieres hat für jenes Kalenderjahr zu erfolgen in dem der betreffende Tierversuch endet (§ 11 Abs. 1 TVG 2012).

(2) Bei Erfassung der Daten für ein Tier darf innerhalb einer Datenkategorie jeweils nur eine Option gewählt werden.

(3) Wenn die Option „Andere“ ausgewählt wird, dann sind in der Rubrik „Anmerkungen“ nähere Einzelheiten zu der jeweiligen Eintragung anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020

Gesetzesnummer

20008743

Dokumentnummer

NOR40160214

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