§ 3 Tuberkulosegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1968

Meldepflicht

§ 3

Meldepflichtig im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. a) jede Erkrankung an Tuberkulose, die der ärztlichen Behandlung oder Überwachung bedarf;
  2. b) jeder Todesfall, wenn anläßlich der Totenbeschau oder Leichenöffnung festgestellt wurde, daß im Zeitpunkt des Todes eine Erkrankung nach lit. a bestanden hat.

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