Meldepflicht
§ 3
Meldepflichtig im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
- a) jede Erkrankung an Tuberkulose, die der ärztlichen Behandlung oder Überwachung bedarf;
- b) jeder Todesfall, wenn anläßlich der Totenbeschau oder Leichenöffnung festgestellt wurde, daß im Zeitpunkt des Todes eine Erkrankung nach lit. a bestanden hat.
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