§ 3 Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 3.

Wenn die in § 1 Abs. 1 erfaßten Materialien keiner Verwertung zugeführt werden können oder nachweislich eine Verwertung insbesondere durch lange Transportwege mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, ist eine Behandlung gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010670

Dokumentnummer

NOR12135614

alte Dokumentnummer

N8199115261J

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