§ 3.
Wenn die in § 1 Abs. 1 erfaßten Materialien keiner Verwertung zugeführt werden können oder nachweislich eine Verwertung insbesondere durch lange Transportwege mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, ist eine Behandlung gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010670
Dokumentnummer
NOR12135614
alte Dokumentnummer
N8199115261J
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