§ 3 TransV

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.2007

Market Maker

§ 3.

(1) Der Market Maker, der die Ausnahme in § 91 Abs. 2 BörseG in Anspruch nehmen möchte, hat der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Emittenten spätestens innerhalb von zwei Handelstagen zu melden, dass er die Market-Making-Geschäfte für einen bestimmten Emittenten führt oder zu führen gedenkt. Stellt der Market Maker seine Tätigkeiten in Bezug auf einen bestimmten Emittenten ein, so hat er die zuständige Behörde darüber zu informieren.

(2) Für den Fall, dass der Market Maker die Ausnahme nach § 91 Abs. 2 BörseG in Anspruch nehmen möchte und er von der FMA als der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Emittenten aufgefordert wird, die Aktien oder Finanzinstrumente zu benennen, die für Market-Making-Tätigkeiten gehalten werden, ist es diesem Market Maker gestattet, diese Benennung durch jedes nachprüfbare Mittel vorzunehmen. Lediglich für den Fall, dass der Market Maker nicht in der Lage ist, die jeweiligen Aktien oder Finanzinstrumente zu benennen, kann er verpflichtet werden, diese auf einem gesonderten Konto zum Zwecke der Identifizierung zu führen.

(3) Der Market Maker hat für den Fall, dass die anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Market-Making-Vereinbarung zwischen dem Market Maker und der Börse oder zwischen dem Market Maker und dem Emittenten fordern, der FMA als der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Emittenten die Vereinbarung auf Anfrage zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017

Gesetzesnummer

20005392

Dokumentnummer

NOR40088905

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)