§ 3.
(1) Diese Verordnung tritt nach dem ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Fette und Öle sowie sonstige Lebensmittel gemäß § 1 Abs. 1, die nicht dieser Verordnung entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, dürfen bis zum Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.
(3) Lebensmittel dürfen aus oder mit Fetten und Ölen gemäß Abs. 2 noch längstens zwölf Monate nach dem Inkrafttreten der Verordnung hergestellt und in Verkehr gebracht werden.
(4) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften notifiziert.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2022
Gesetzesnummer
20006420
Dokumentnummer
NOR40109582
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