2. Abschnitt
Auswahlverfahren zur Truppenoffiziersausbildung Aufbau und Zulassung
§ 3.
(1) Das Auswahlverfahren zur Truppenoffiziersausbildung umfasst
- 1. die positive Absolvierung der Kaderanwärterausbildung 2 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung hinsichtlich der Waffengattung Jägertruppe/Berufsoffiziersanwärter, einschließlich des ersten Teils der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe M BUO,
- 2. die Zulassungsprüfung zur Truppenoffiziersausbildung und
- 3. das Aufnahmeverfahren in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang nach § 2 Abs. 1.
(2) Zulassungsvoraussetzungen für das Auswahlverfahren sind
- 1. die positive Eignungsprüfung zum Ausbildungsdienst nach § 37 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, mit der Eignung zur Offizierin oder zum Offizier,
- 2. die Erlangung der allgemeinen Universitätsreife durch
- a) die Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung oder
- b) die Studienberechtigungsprüfung oder
- c) die Zusatzprüfung für den Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung,
- jeweils nach Z 13.13 Abs. 1 lit. a der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 und
- 3. eine einschlägige berufliche Qualifikation
- a) in den Fällen der Z 2 lit. a und b durch den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges Kaderanwärterausbildung 1 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte oder
- b) in den Fällen der Z 2 lit. c durch den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte und einer Mindestdienstzeit von sechs Jahren im Kalenderjahr des Auswahlverfahrens, gerechnet ab Beginn des Grundwehr- oder Ausbildungsdienstes.
Schlagworte
Reifeprüfung, Grundwehrdienst
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Gesetzesnummer
20009903
Dokumentnummer
NOR40271532
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