§ 3 Tourismus-Nachfrage- und Akzeptanzstatistik Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.2003

Statistische Einheiten, Erhebungsmerkmale

§ 3.

Bei natürlichen Personen sind folgende Merkmale zu erheben:

  1. 1. Wohnsitzbundesland, Gemeindegröße, Alter, Geschlecht, Familienstand, Teilnahme am Erwerbsleben, höchste abgeschlossene Schulbildung, Staatsbürgerschaft;
  2. 2. Anzahl der Reisen mit mindestens einer Nächtigung während der Berichtsperiode im Inland und ins Ausland (nach Zielländern);
  3. 3. Reisedauer, Abreisemonat, Veranstaltung der Reise, das hauptsächlich benutzte Verkehrsmittel zur An- und Rückreise und Hauptunterkunftsart der jeweiligen Reise gemäß Z 2;
  4. 4. Anzahl der Übernachtungen der jeweiligen Reise gemäß Z 2;
  5. 5. Art der jeweiligen Reise gemäß Z 2 (Urlaubsreise und/oder Dienst- bzw. Geschäftsreise);
  6. 6. Tourismusausgaben (zB Ausgaben für An- und Rückreise, Aufenthalt, Nächtigung, Verpflegung, Besichtigung) für die jeweilige Reise gemäß Z 2, davon Ausgaben für Pauschalreisen, -aufenthalte und -rundreisen.

Schlagworte

Dienstreise, Anreise, Pauschalaufenthalt, Pauschalrundreise

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2024

Gesetzesnummer

20002770

Dokumentnummer

NOR40041950

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