§ 3
(1) Der Reichsstatthalter in Österreich (Österreichische Landesregierung) kann durch Verordnung bestimmen, inwieweit die Erzeugung (Bereitung, Gewinnung), der Verschleiß und der Besitz von Schieß- und Sprengmitteln, die zu arzneilichen Zwecken bestimmt sind, sowie der Verkehr mit ihnen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen werden.
(2) In den Fällen des Abs. 1 gelten neben den etwa noch anwendbar verbleibenden Bestimmungen dieses Gesetzes jene Vorschriften, denen sonst die Gebarung mit den erzeugten oder in Verkehr gesetzten Gegenständen unterliegt (Vorschriften über das Gewerbewesen, Apothekenwesen, über den Giftverkehr u. a. m.).
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