§ 3 Studium der Rechtswissenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1978

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

II. ABSCHNITT

Diplomstudien Studiendauer

§ 3.

(1) Das Diplomstudium erfordert acht Semester und besteht aus zwei Studienabschnitten. Der erste Studienabschnitt umfaßt zwei, der zweite sechs Semester.

(2) Der erste Studienabschnitt dient der Einführung in die Rechtswissenschaften, der Einführung in jene sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Fächer, die eine Grundlage für das Studium der Rechtswissenschaften darstellen, sowie der Vermittlung jener rechtshistorischen Kenntnisse, die für das Verständnis des geltenden Rechtes notwendig sind.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vermittlung jener rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Kenntnisse, durch die die wissenschaftliche Berufsvorbildung sichergestellt wird.

(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Gesetzesnummer

10009461

Dokumentnummer

NOR12120386

alte Dokumentnummer

N7197814689L

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