§ 3.
(1) Bis zum Inkrafttreten des Studienplanes für das Diplomstudium Technische Mathematik an der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck darf das Diplomstudium Mathematik weiterhin begonnen und fortgesetzt werden.
(2) Ordentliche Studierende, die das Diplomstudium Mathematik an der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck vor dem 1. Oktober 2000 begonnen haben, sind ab diesem Zeitpunkt berechtigt, den ersten Studienabschnitt dieses Studiums an der Universität Innsbruck innerhalb von längstens fünf Semestern, den zweiten Studienabschnitt dieses Studiums an der Universität Innsbruck innerhalb von längstens neun Semestern abzuschließen.
(3) Wird ein Studienabschnitt des Diplomstudiums Mathematik nicht fristgerecht abgeschlossen, sind die Studierenden dem Studienplan für das Diplomstudium Technische Mathematik unterstellt. Im übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem Studienplan für das Diplomstudium Technische Mathematik zu unterstellen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 347/2002
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
20000179
Dokumentnummer
NOR40035776
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