Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
II. ABSCHNITT
STUDIEN Studienabschnitte und Studiendauer
§ 3.
(1) Das Studium zur Erwerbung des im § 2 genannten Doktorgrades besteht aus drei Studienabschnitten und erfordert einschließlich einer Pflichtfamulatur die Inskription von zwölf einrechenbaren Semestern.
(2) Der erste (vorklinische) Studienabschnitt hat die Aufgabe, wissenschaftliche sowie ärztlich verwertbare Kenntnisse der für die Medizin wichtigen naturwissenschaftlichen Disziplinen, insbesondere auch Kenntnisse vom Bau und der Funktion des menschlichen Körpers, zu vermitteln. Der zweite (klinisch-theoretische) Studienabschnitt dient der Einführung in grundlegende ärztliche Tätigkeiten und der Vermittlung des klinisch-theoretischen Wissens. Der dritte (klinische) Studienabschnitt vermittelt die klinischen Grundlagen für den ärztlichen Beruf. In der Studienordnung ist die Zahl der in jedem Studienabschnitt zu inskribierenden Semester so festzulegen, daß die genannten Aufgaben jedes Studienabschnittes erfüllt werden können; doch hat jeder Studienabschnitt mindestens drei, höchstens aber fünf Semester zu umfassen.
(3) Die zuständige akademische Behörde hat - unbeschadet der Bestimmung des § 2 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes im Zusammenhang mit § 3 Abs. 1 - auf Antrag des Studierenden die Inskription von einem Semester in einem der drei Studienabschnitte zu erlassen, wenn der Studierende die für diesen Studienabschnitt vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb des um ein Semester kürzeren Studienabschnittes unter Beachtung des § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes inskribiert und an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen gemäß § 33 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes mit positiver Beurteilung teilgenommen hat. Es darf nur ein Studienabschnitt verkürzt werden.
(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einem Rigorosum abgeschlossen. Die Zulassung zum zweiten und dritten Rigorosum setzt unbeschadet der §§ 7 Abs. 1 und 10 Abs. 1 die erfolgreiche Ablegung des jeweils vorangehenden Rigorosums voraus. Propädeutisch-klinische Lehrveranstaltungen, die den Prüfungsfächern des dritten Rigorosums zuzuordnen sind, sind bereits im zweiten Studienabschnitt einzurichten. Der vermittelte Wissensstoff ist jedoch bei den entsprechenden Fächern des dritten Rigorosums zu prüfen.
(5) Sofern die Prüfungsfächer der Rigorosen eine Wandlung in ihrer Bedeutung und ihrem Inhalt erfahren, kann dem in der Studienordnung dadurch Rechnung getragen werden, daß einzelne dieser Prüfungsfächer anders bezeichnet, zusammengefaßt oder geteilt werden; Teilgebiete solcher Prüfungsfächer können anderen Prüfungsfächern eines Rigorosums zugeordnet werden.
(6) Bei der Erlassung der Studienpläne und bei der Durchführung der Lehrveranstaltungen sind auch die für die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere die diesbezüglichen Vorschriften des Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 92/1949, und des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, zu beachten.
(7) Im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. e des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes ist bei der Einrichtung der Lehrveranstaltungen in allen Studienabschnitten auf die Einheit der medizinischen Lehre Bedacht zu nehmen. Insbesondere ist durch Koordinierung der Lehrveranstaltungen und durch zweckmäßige Kombination ihrer Typen den Studierenden der Zusammenhang zwischen den einzelnen Fächern nahezubringen (Integrierter Unterricht).
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10009349
Dokumentnummer
NOR12119391
alte Dokumentnummer
N7197331245L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)