§ 3 Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 12.5.1984

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription

§ 3.

(1) Als erstes Semester des Doktoratsstudiums ist jenes zu zählen, das nach der erfolgreichen Ablegung der letzten für das Diplomstudium vorgeschriebenen Diplomprüfung inskribiert wurde, oder zu dessen Anfang, spätestens am Ende der ordentlichen Inskriptionsfrist (§ 19 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), diese Prüfung abgelegt wurde.

(2) Während des Doktoratsstudiums sind nach Maßgabe des Studienplanes aus dem Pflicht- und Wahlfach mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Bezeichnung des Faches Wochenstunden

a) Teilgebiet des Faches, dem das Thema der

Dissertation zuzuordnen ist ................... 6-16

b) ein Teilgebiet eines Faches, das unter

Beachtung des thematischen Zusammenhanges

mit der Dissertation vom Kandidaten zu wählen

ist ........................................... 4

Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Wahl obliegt dem Präses der zuständigen Prüfungskommission. Sie ist spätestens zum Zeitpunkt des Ansuchens um Approbation der Dissertation zu treffen.

(3) Sofern die Anfertigung der Dissertation die Benützung von maschinellen Anlagen, Apparaten oder Geräten erfordert, kann der Studienplan außer den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern eine Lehrveranstaltung zur Einführung in die Benützung der betreffenden Institutseinrichtungen im Ausmaß von zwei bis vier Wochenstunden vorsehen.

Schlagworte

Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009431

Dokumentnummer

NOR12120011

alte Dokumentnummer

N7197631296L

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