Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Besondere Voraussetzungen
§ 3.
(1) Die aus Latein abzulegende Zusatzprüfung zur Reifeprüfung, die gemäß § 4 Abs. 1 lit. a UBVO, BGBl. Nr. 510/1988, Voraussetzung für die Inskription des dritten einrechenbaren Semesters bildet, kann gemäß § 7 Abs. 1 UBVO durch eine Ergänzungsprüfung nach § 7 Abs. 4 AHStG ersetzt werden.
(2) Ferner setzt die Inskription des dritten einrechenbaren Semesters die erfolgreiche Ablegung einer Ergänzungsprüfung nach § 7 Abs. 4 AHStG voraus, durch die der ordentliche Hörer nachzuweisen hat, daß er eine lebende Fremdsprache in Wort und Schrift in dem Umfang beherrscht, wie es für das Verständnis der einschlägigen Texte notwendig ist. Diese Ergänzungsprüfung entfällt, wenn die Fremdsprache im Reifezeugnis oder in einer gleichzuhaltenden Urkunde enthalten ist.
(3) Diese Fremdsprache darf nicht Gegenstand der (des) als zweite Studienrichtung gewählten Studienrichtung (Studienzweiges) sein.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10009784
Dokumentnummer
NOR12123659
alte Dokumentnummer
N7199116254J
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