§ 3 Studienordnung – Pädagogik für Lehramtskandidaten

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription

§ 3.

(1) Die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten umfaßt:

  1. a) allgemeine pädagogische Ausbildung einschließlich der schulpraktischen Lehrveranstaltungen in der Studieneingangsphase12 – 14
  2. b) fachdidaktische Ausbildung einschließlich der schulpraktischen Lehrveranstaltungen unbeschadet der Bestimmung des § 10 Abs. 2 in jeder der gewählten Studienrichtung (Studienzweig) nach Maßgabe der für die Studienrichtung (Studienzweig) des ordentlichen Hörers geltenden Studienordnung6–12
  1. c) Schulpraktikum in der Dauer von insgesamt zwölf Wochen;
  1. auf die Einführungsphase vier Wochen; gilt als2
  1. und auf die Übungsphase acht Wochen; gilt als6

(2) Gemäß § 10 Abs. 4 GN-StG und unbeschadet der Bestimmungen des § 10 Abs. 7 des genannten Gesetzes sind zu Beginn des ersten Studienabschnittes Lehrveranstaltungen gemäß § 16 Abs. 1 lit. a, c bis f AHStG im Ausmaß von zwei bis sechs Semesterwochenstunden zu absolvieren. Weitere im ersten Studienabschnitt als Freifächer besuchte und abgeschlossene Lehrveranstaltungen der allgemeinen pädagogischen und der fachdidaktischen Ausbildung sind in den zweiten Studienabschnitt einrechenbar. Prüfungen und Prüfungsteile über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen können schon im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(3) Im ersten Studienabschnitt als Freifächer besuchte und abgeschlossene Lehrveranstaltungen der allgemeinen pädagogischen Ausbildung und der fachdidaktischen einschließlich der schulpraktischen Ausbildung sind auf die pädagogische Ausbildung der Lehramtskandidaten im zweiten Studienabschnitt anzurechnen. Im ersten Studienabschnitt als Freifächer besuchte und abgeschlossene Lehrveranstaltungen einführender Art, insbesondere über Pädagogik, Didaktik, Psychologie und Soziologie sind in die pädagogische Ausbildung einrechenbar und anzuerkennen, soweit der Lehrstoff dieser Lehrveranstaltungen Teilen der pädagogischen Ausbildung entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10009451

Dokumentnummer

NOR12120264

alte Dokumentnummer

N7197731393L

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