§ 3 Studienordnung für die Studienrichtung Montanmaschinenwesen

Alte FassungIn Kraft seit 30.11.1990

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erster Studienabschnitt

§ 3.

(1) Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 106 bis 126 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Ausmaß von zehn Wochenstunden zu besuchen.

(2) Prüfungsfächer des ersten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Mathematik und Darstellende Geometrie ........... 20 - 26

b) Physik und Technische Mechanik .................. 19 - 27

c) Mechanische Technologie ......................... 6 - 10

d) Maschinenbau und Elektrotechnik ................. 20 - 28

e) Wirtschafts- und Betriebswissenschaften ......... 7 - 12

f) Vorprüfungsfächer der ersten Diplomprüfung ...... 28 - 40

Schlagworte

Lehreinrichtung, Wirtschaftswissenschaft

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2025

Gesetzesnummer

10009337

Dokumentnummer

NOR12119171

alte Dokumentnummer

N7197131043L

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