Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Kombination
§ 3.
Das Studium der Studienrichtung Meteorologie und Geophysik hat der wissenschaftlichen Berufsvorbildung zu dienen und ist gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen mit dem Studium der erforderlichen Hilfs- und Ergänzungsfächer zu kombinieren.
Schlagworte
Hilfsfach
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2025
Gesetzesnummer
10009473
Dokumentnummer
NOR12120479
alte Dokumentnummer
N7197833185L
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