§ 3 Studienordnung für die Studienrichtung Medizin

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1988

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studienabschnitte, Studiendauer, Studienumfang

§ 3.

(1) Der erste Studienabschnitt umfaßt vier, der zweite Studienabschnitt drei und der dritte Studienabschnitt fünf Semester. Hievon kann dem Studierenden die Inskription von einem Semester gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin erlassen werden.

(2) Während des Studiums sind mindestens 297 Semesterwochenstunden zu inskribieren. Hievon entfallen mindestens

268 Semesterwochenstunden auf Pflichtfächer. Die ergänzend zu inskribierenden Lehrveranstaltungen gelten als Freifächer.

(3) Bei den im Abs. 2 genannten Stundenzahlen ist die Pflichtfamulatur gemäß § 8 und das allenfalls gemäß § 9 inskribierte Wahlfach nicht inbegriffen.

(4) Die Lehrveranstaltungen haben auch auf die wissenstheoretische und philosophische Vertiefung der Medizin einzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009462

Dokumentnummer

NOR12120469

alte Dokumentnummer

N7197831537L

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