§ 3 Studienordnung für die Studienrichtung Markscheidewesen

Alte FassungIn Kraft seit 11.1.1991

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erster Studienabschnitt

§ 3.

(1) Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 85 bis 125 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Ausmaß von zehn Wochenstunden zu besuchen.

(2) Prüfungsfächer des ersten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:

Wochenstunden

a) Mathematik und Darstellende Geometrie ........ 18 - 23

b) Physik und Technische Mechanik ............... 18 - 25

c) Chemie ....................................... 1 - 3

d) Mineralogie und Geologie ..................... 14 - 20

e) Vermessungskunde und Markscheidekunde ........ 10 - 15

f) Elektrotechnik ............................... 1 - 5

g) Vorprüfungsfächer der ersten Diplomprüfung ... 23 - 34

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009334

Dokumentnummer

NOR12119234

alte Dokumentnummer

N7197133566L

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