Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studienabschnitte
§ 3.
(1) Das Studium der Japanologie umfaßt zwei Studienabschnitte von je vier Semestern.
(2) Der erste Studienabschnitt soll dem Studierenden grundlegende Kenntnisse der japanischen Sprache (Grammatik des modernen Standardjapanisch, Konversation und Schrift) vermitteln sowie in die Literatur, Geschichte und Kultur Japans einführen.
(3) Der zweite Studienabschnitt soll die Sprachkenntnisse vervollständigen, einen geschlossenen Überblick über Japans Literatur, Geschichte, Kultur und Gesellschaft geben und den Studierenden anleiten, sich in ein engeres Fachgebiet der Japanologie einzuarbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Gesetzesnummer
10009433
Dokumentnummer
NOR12120031
alte Dokumentnummer
N7197631316L
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