Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Kombination
§ 3.
(1) Das Studium der Studienrichtung Darstellende Geometrie (Lehramt an höheren Schulen) ist im Hinblick auf die wissenschaftlichen Zusammenhänge nur mit dem Studium des Studienzweiges Mathematik (Lehramt an höheren Schulen), beide jeweils entweder als erste oder als zweite Studienrichtung, zu kombinieren.
(2) Gemäß § 1 der Studienordnung für die pädagogische Ausbildung von Lehramtskandidaten, BGBl. Nr. 170/1977, ist die allgemeine pädagogische Ausbildung an der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien beziehungsweise an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz eingerichtet und dort durchzuführen. Die fachdidaktische Ausbildung (einschließlich der Durchführung des Schulpraktikums) wird an den Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultäten der Technischen Universitäten Wien und Graz eingerichtet.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10009478
Dokumentnummer
NOR12120377
alte Dokumentnummer
N7197811960I
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