Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
II. Abschnitt
ERSTER STUDIENABSCHNITT Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3.
(1) Im ersten Studienabschnitt sind nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen mindestens 80 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern und 4 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Allgemeine Astronomie und Astrophysik
einschließlich Überblick über die
Geschichte der Astronomie .................... 12-18
b) Einführung in die Physik
(unter Berücksichtigung der Astronomie und
Astrophysik) ................................. 40-50
c) nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden
Fächer:
1. Grundlagen der Astrometrie
2. Grundlagen der astronomischen
Instrumentenkunde
3. Physik der Körper des Planetensystems
4. Theoretische Mechanik ..................... 14-18
d) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen . 4- 7
e) ein weiteres Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen . 4- 7
(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 5 Abs. 2 lit. a bis c genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich der in Abs. 4 genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.
(4) Die in § 5 Abs. 2 lit. e vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen (§ 6) kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
Schlagworte
Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10009454
Dokumentnummer
NOR12120276
alte Dokumentnummer
N7197731405L
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