Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
II. Abschnitt
ERSTER STUDIENABSCHNITT Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3.
(1) In der Studienrichtung Arabistik sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhanden Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 36 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Arabische Hochsprache ........................... 16
b) Nach Wahl des ordentlichen Hörers eine regionale
arabische Umgangssprache nach Maßgabe der
vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen ... 6
c) Arabische Literatur- und Quellenkunde,
einschließlich Literaturgeschichte .............. 4
d) Arabische Geschichte, arabische Geistes- und
Kulturgeschichte, einschließlich islamische
Religion ........................................ 6
e) Nach Wahl des ordentlichen Hörers ein Fach
gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen ........ 4
(2) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 5 Abs. 5 lit. a bis c genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu zehn Semesterwochenstunden einschließlich der im Abs. 3 genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.
(3) Die im § 5 Abs. 5 lit. f vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert und die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
(5) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Arabistik haben aus Fächern, die gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurde, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt mindestens 28 Wochenstunden zu inskribieren.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach, Literaturkunde, Geistesgeschichte
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10009467
Dokumentnummer
NOR12120415
alte Dokumentnummer
N7197831423L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
