§ 3 Studienordnung für die Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.1976

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Besondere Voraussetzungen

§ 3.

(1) Die Zusatzprüfung aus Latein (§ 3 Abs. 1 lit. a der Hochschulberechtigungsverordnung 1975, BGBl. Nr. 356) kann als Ergänzungsprüfung (§ 7 Abs. 9 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) gemäß § 6 der Hochschulberechtigungsverordnung an der Fakultät, an der die Studienrichtung gemäß § 1 dieser Verordnung eingerichtet ist, abgelegt werden.

(2) Diese Ergänzungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und aus einem mündlichen Teil.

(3) Prüfer sind die Vortragenden der entsprechenden Lehrveranstaltung. Werden Lehrveranstaltungen über das betreffende Prüfungsfach nicht inskribiert, so ist der Prüfer vom Präses der zuständigen Prüfungskommission aus dem Kreise der Universitätslehrer, welche die entsprechende Lehrbefugnis bzw. Unterrichtsbefugnis besitzen, festzusetzen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 356/1975

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009440

Dokumentnummer

NOR12119977

alte Dokumentnummer

N7197611933I

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