Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
II. Abschnitt
ERSTER STUDIENABSCHNITT Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3.
(1) In der Studienrichtung Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 38 Wochenstunden aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Akkadisch und Schriftlehre ................... 14
b) Nach Wahl des ordentlichen Hörers eine
hinlänglich gut bezeugte Sprache aus dem
Gebiet der nordwestsemitischen Philologie .... 8
c) Einführung in das Arabische .................. 2
d) Literatur- und Quellenkunde des alten
Orients, einschließlich der vorderasiatischen
Archäologie .................................. 8
e) Geschichte Mesopotamiens, Geistes- und
Kulturgeschichte Vorderasiens, einschließlich
der religiösen Überlieferung ................. 4
f) Vorprüfungsfach (§ 3a) ....................... 2
(2) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 5 Abs. 5 lit. a bis d genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich der im Abs. 3 genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.
(3) Die im § 5 Abs. 5 lit. g vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert und die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
(5) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie haben aus Fächern, die gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt mindestens 28 Wochenstunden zu inskribieren.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach, Literaturkunde
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10009466
Dokumentnummer
NOR12120488
alte Dokumentnummer
N7197833194L
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