Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3.
(1) Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nach Maßgabe der Bestimmungen der Hochschulberechtigungsverordnung, BGBl. Nr. 101/1968, die Voraussetzung für die Inskription der philosophischen Studienrichtung bilden, können, soweit § 8 Abs. 1 der Hochschulberechtigungsverordnung dies zuläßt, durch Ergänzungsprüfungen (§ 7 Abs. 9 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) ersetzt werden. Die Ergänzungsprüfungen können auch an einer Katholisch-theologischen Fakultät abgelegt werden.
Ergänzungsprüfungen aus Latein sind schriftlich und mündlich, Ergänzungsprüfungen aus anderen Gegenständen sind nach Wahl des Kandidaten entweder schriftlich oder mündlich abzulegen.
(2) Im ersten Studienabschnitt sind insgesamt 80 Wochenstunden, davon 64 Wochenstunden aus Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens zehn zu betragen.
(3) Während des ersten Studienabschnittes sind in den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Philosophische Anthropologie .................. 4
b) Metaphysik mit philosophischer Gotteslehre .... 10
c) Ethik ......................................... 4
d) Vorprüfungsfächer:
1. Geschichte der Philosophie ................. 10
2. Logik und Sprachphilosophie ................ 4
3. Erkenntnistheorie und Hermeneutik .......... 4
4. Einführung in das naturwissenschaftliche
Denken ..................................... 4
5. Psychologie ................................ 4
6. Sozialethik ................................ 2
7. Pädagogik .................................. 2
8. nach Wahl des Kandidaten eines der
folgenden Fächer:
Spezialthemen der Philosophie,
Wissenschaftstheorie,
Symbolische Logik und Sprachanalyse,
Philosophie der Mathematik,
Informationstheorie und Kybernetik,
Empirische Anthropologie,
Persönlichkeitspsychologie und
Charakterologie,
Tiefenpsychologie,
Entwicklungspsychologie,
Sozial- und Gruppenpsychologie,
Religionspsychologie,
Empirische Soziologie,
Philosophie der Geschichte,
Philosophie der Kultur,
Ästhetik und Kunstphilosophie,
ein weiteres Spezialfach aus einem
Grenzgebiet der Philosophie oder der
Theologie oder einem sonstigen Fachgebiet,
welches das Studium der Philosophie
sinnvoll ergänzt ........................... 8
Nur die Wahl solcher Fächer ist zulässig,
für welche die erforderlichen
Lehrveranstaltungen im Verzeichnis der
Lehrveranstaltungen vorgesehen sind.
(4) Nach Maßgabe der im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen und unter Beachtung der im Abs. 3 festgelegten Mindeststundenzahlen ist im ersten Studienabschnitt aus den Pflicht- und Wahlfächern insgesamt die im Abs. 2 festgelegte Zahl von Wochenstunden zu inskribieren.
(5) Unbeschadet der Bestimmung des § 16 Abs. 10 erster Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes mindestens ein Proseminar und ein Seminar zu inskribieren.
(6) Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die im Abs. 2 festgelegte Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.
(7) Die Studierenden haben das Recht, über den Stoff der inskribierten Lehrveranstaltungen frühestens am Ende des Semesters der Inskription, längstens aber bis Ende des zweiten folgenden Semesters Kolloquien abzulegen (§ 5 Abs. 2 lit. d Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
Schlagworte
Pflichtfach, Sozialpsychologie
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026
Gesetzesnummer
10009328
Dokumentnummer
NOR12119100
alte Dokumentnummer
N7197130972L
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